34 f.). Wie die Vorinstanz selber andeutet, bestehen jedoch keine Indizien und schon gar nicht Belege dafür, dass die Lärmemissionen in den vergangenen Baubewilligungsverfahren jemals Gegenstand näherer Abklärungen oder Untersuchungen gewesen wären. Das Gegenteil lässt sich – entgegen den Ausführungen der Stadt und des Beschwerdeführers 1 – weder aus dem Umstand ableiten, dass sich schon damals Einsprechende u.a. gegen den Lärm gewehrt haben, noch aus der Tatsache, dass im Bauentscheid zum Beachtennisfeld verfügt wurde, diese dürfe nur im selben zeitlichen Rahmen benutzt werden wie die weiteren Plätze der Tennisanlage.