4), wonach sich die jeweiligen Baubewilligungsbehörden im Laufe der Jahre zwar nicht detailliert mit möglichen Lärmemissionen der Anlage befasst hätten, solche – verursacht durch Einsprachen – jedoch trotzdem Teil der materiellen Prüfung gewesen seien und trotz fehlender Verzeichnung in den Akten davon auszugehen sei, dass die prüfenden Sachbearbeiter und die entscheidbefugten Organe bewusst keine möglichen Lärmemissionen erkannt hätten, welche zu Bauabschlägen oder entsprechenden Auflagen geführt hätten. Dieselbe Argumentation bringt auch der Beschwerdeführer 1 vor (vgl. Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024, Rz. 34 f.).