Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Ausführungen erwägt, die Anlage gelte damit formell trotzdem auch als emissionsüberprüft, so verhält sie sich widersprüchlich. Gleiches gilt für die Ausführungen der Stadt im Beschwerdeverfahren (Stellungnahme vom 17. Juni 2024, Rz.