Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selber ausführt (Rz. 96 und 98), wurden «in keinem der Baubewilligungsverfahren vor 2023 […] allfällige Lärmemissionen detailliert nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft» und hätten sich die Baubewilligungsbehörden «praktisch bei jedem Baubewilligungsverfahren mit möglichen Lärmemissionen befasst, auch wenn sie unter Umständen damals weitergehende materielle Prüfungen und Beweisaufnahmen hätten anordnen können / sollen.». Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Ausführungen erwägt, die Anlage gelte damit formell trotzdem auch als emissionsüberprüft, so verhält sie sich widersprüchlich.