Die Herstellung des rechtmässigen Zustands setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei kommt dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zu wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt.15 Auch wenn der Lärm in den verschiedenen Baubewilligungsverfahren teilweise ein Thema gewesen zu sein scheint, so enthielten die verschiedenen Baubewilligungen weder Auflagen zum Lärmschutz (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 18 ff.), noch scheinen jemals nähere Abklärungen / Untersuchungen zum Lärm vorgenommen worden zu sein.