Dies sei von Amtes wegen zu prüfen. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 betont der Beschwerdeführer 1 nochmals, die nachträgliche, nochmalige Prüfung einer Frage, mit welcher sich die zuständigen Behörden bereits einmal befasst hätten, laufe auf einen unzulässigen Widerruf bzw. eine unzulässige Wiedererwägung der ursprünglichen Baubewilligung hinaus und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 14 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7/42 BVD 120/2024/19