Dazu komme, dass für die Durchführung des für die beschlossenen, erstmaligen zeitlichen Einschränkungen nötigen (ergänzenden) Baubewilligungsverfahrens nicht die Baupolizeibehörde, sondern vielmehr die Baubewilligungsbehörde zuständig sei. Die Verfügung sei damit auch von der falschen Behörde erlassen worden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob anstelle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht sogar das gesamte Verfahren im Sinne von Art. 40 VRPG zu kassieren sei. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen.