Das Baupolizeiverfahren sei nicht dazu da, eine bereits erteilte rechtskräftige Baubewilligung nachträglich zu ergänzen. Zweck eines Baupolizeiverfahrens sei vielmehr die Beseitigung von rechtswidrigen Anlagen (Art. 46 Abs. 1 BauG). Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein, vielmehr halte die Vorinstanz selber ausdrücklich fest, dass die aktuelle Situation dem (bau-) bewilligten Zustand entspreche. Dazu komme, dass für die Durchführung des für die beschlossenen, erstmaligen zeitlichen Einschränkungen nötigen (ergänzenden) Baubewilligungsverfahrens nicht die Baupolizeibehörde, sondern vielmehr die Baubewilligungsbehörde zuständig sei.