43 BauG seien nicht erfüllt. Die nachträglich verfügten Auflagen würden auch die aus der Eigentumsgarantie und dem Gebot von Treu und Glauben abgeleitete Besitzstandsgarantie verletzen. Die erstmalig verfügten Einschränkungen wären (wenn überhaupt) richtigerweise nicht in einem (nachträglichen) Baupolizeiverfahren, sondern im Rahmen eines (ursprünglichen) Baubewilligungsverfahren zu verfügen gewesen. Dafür bestehe aber kein Raum, da die betreffenden Baubewilligungsverfahren längst durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Baupolizeiverfahren sei nicht dazu da, eine bereits erteilte rechtskräftige Baubewilligung nachträglich zu ergänzen.