Er verfüge somit seit mindestens 1985 über eine ohne besondere Auflagen bezüglich Betriebszeiten rechtskräftig bewilligte und zonenkonforme Anlage. Mit den neu verfügten Auflagen sei die Vorinstanz mithin auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zurückgekommen und habe die ursprünglichen Baubewilligungen nachträglich um zusätzliche Auflagen ergänzt. Damit verstosse die Vorinstanz gegen das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 56 VRPG klarerweise nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 43 BauG seien nicht erfüllt.