b) Der Beschwerdeführer 1 vertritt jedoch die Ansicht, die Verfügung sei in einem falschen Verfahren ergangen. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass die Anlage zonenkonform sei, für sämtliche Bauten und Einrichtungen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen würden und keine der Baubewilligungen irgendwelche Auflagen bezüglich Lärmemissionen und oder Betriebszeiten enthalte, obschon das Thema Lärm in den betreffenden Baubewilligungsverfahren regelmässig ein Thema gewesen sei. Er verfüge somit seit mindestens 1985 über eine ohne besondere Auflagen bezüglich Betriebszeiten rechtskräftig bewilligte und zonenkonforme Anlage.