8. Die Stadt nahm mit Eingabe vom 10. April 2025 zum Gebäude S.________weg 12a Stellung. Nach Gewährung einer sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Fristerstreckung reichten diese ihre Stellungnahmen vom 5. Mai 2025 ein. Die Beschwerdeführerin 2 hielt dabei an den Rechtsbegehren gemäss ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 ausdrücklich fest. Der Beschwerdeführer 1 bestätigt die von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren. 13 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).