Weiter dürfte dieses Nebengebäude weder beheizt noch isoliert sein (jedenfalls wird solches von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme nicht ausgeführt), was auch gegen einen für die Lärmermittlung massgebenden Wohnraum sprechen dürfte. Schliesslich dürften nur rechtmässig bewilligte Wohnräume relevant sein und dürfte eine Umnutzung des Gartenhauses zu Wohnraum oder Büroraum das Vorhandensein einer Baubewilligung voraussetzen, welche von der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht beigebracht wurde.» Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu dieser summarischen Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen.