Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung kommt das Rechtsamt zum vorläufigen Schluss, dass es sich beim Nebengebäude S.________weg 12a wohl nicht um einen «lärmempfindlichen Raum in einer Wohnung» und damit einen massgebenden Ermittlungsort handeln dürfte. Dieses Nebengebäude ist sowohl im Grundbuch als auch im Bauinventar als «Gartenhaus» verzeichnet. Weiter dürfte dieses Nebengebäude weder beheizt noch isoliert sein (jedenfalls wird solches von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme nicht ausgeführt), was auch gegen einen für die Lärmermittlung massgebenden Wohnraum sprechen dürfte.