«Die Beschwerdeführerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme u.a. vor, im Lärmgutachten sei das Nebengebäude S.________weg 12a zu Unrecht nicht als Berechnungspunkt berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um einen Massivbau, ausgestattet mit Stromanschlüssen und eingerichtet als Wohnraum mit WLAN, welcher sich ohne Lärmbelastung durch die Tennisanlage als Büro bzw. Homeoffice eigne. Massgebend als Ort der Ermittlung bei der lärmrechtlichen Beurteilung sind bei Gebäuden die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 39 und Art. 41 LSV13). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.