7. Mit Verfügung vom 21. März 2025 führte das Rechtsamt aus, dass aufgrund der Eingaben der Verfahrensbeteiligten (insb. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 mit angepassten Rechtbegehren) das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden könne. Es gab ihnen einerseits Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Eingaben. Andererseits führte das Rechtsamt in dieser Verfügung Folgendes aus: