Beschallungsanlagen sind auf den Tennisfeldern untersagt. 2. Der in der Verfügung vom 16. April 2024 verfügte Betrieb von lärmintensiven Geräten (Ziff. 143) ist wie folgt zu ändern: Der Unterhalt der Tennisanlage hat mit einem elektrobetriebenen Laubbläser zu erfolgen. Für den weiteren Unterhalt der Tennisanlage sind lärmintensive Geräte möglichst zu unterlassen. Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist untersagt: