6. Nach Gewährung einer sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Fristerstreckung gingen die folgenden Eingaben ein: Mit Schlussbemerkungen vom 4. März 2025 hielt die Stadt an ihrer Verfügung vom 16. April 2024 fest. Der Beschwerdeführer 1 reichte die Schlussbemerkungen vom 6. März 2025 ein und bestätigte darin die Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 2. Mai 2024 und der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024. Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 stellt die Beschwerdeführerin 2 die folgenden, neuen Rechtsbegehren: «1. Der in der Verfügung vom 16. April 2024 verfügte Spielbetrieb (Ziff. 140) ist wie folgt zu ändern: