ständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV12) auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit zu überprüfen. An der Verfügung vom 29. August 2024 werde daher festgehalten. Nach zweifach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 das Lärmgutachten der B.________ AG vom 25. November 2024 ein. Mit Fachbericht vom 14. Januar 2025 beurteilte die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik die Lärmimmissionen der strittigen Anlage.