46 USG11 verpflichtet. Sie müsse nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch das Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies anordne. In diesem Fall bestimme sie selber den Experten. Es sei beabsichtigt, das vom Beschwerdeführer 1 einzureichende Lärmgutachten in einem zweiten Schritt durch die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik als zu- 8 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion