Mit Eingabe vom 9. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 das Rechtsamt, auf die Verfügung vom 29. August 2024 zurückzukommen und das beantragte Lärmgutachten in der Folge von Amtes wegen in Auftrag zu geben, unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Parteien. Mit Verfügung vom 10. September 2024 machte das Rechtsamt die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die Behörde die Lärmermittlungen nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben müsse. Sie könne von der Anlagebetreiberin ein Lärmgutachten verlangen. Die Erstellerin bzw. Betreiberin der Anlage sei zur Mitwirkung nach Art. 46 USG11 verpflichtet.