5. Mit Verfügung vom 29. August 2024 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer 1 auf, für die Beurteilung der Lärmsituation der Tennisanlage Lindenfeld ein Lärmgutachten eines von ihm beauftragten Akustikbüros unter Zurverfügungstellung des bestehenden (auch für die Zukunft vorgesehenen) Nutzungskonzepts und in Anwendung der Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des Bundesamts für Umwelt (im Folgenden: Vollzugshilfe Sportlärm)10 einzuholen.