Die Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit einem Verfahrensantrag beantragt der Beschwerdeführer 1, es sei ihm nach einer allfälligen Ergänzung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.