4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet8, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte es im Zusammenhang mit den formellen Anträgen des Beschwerdeführers 1 zudem fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe (Art. 68 Abs. 1 VRPG9). Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 liess sich die Stadt Burgdorf zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vernehmen und beantragt dabei die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 2 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1.