Mit Beschwerde vom 2. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2024. In formeller Hinsicht beantragt er, es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. April 2024 aufgehoben werde. Über diesen Verfahrensantrag sei superprovisorisch, d.h. unmittelbar nach Eingang der vorliegenden Beschwerde und insbesondere vor dem Wochenende vom 4./5. Mai 2024 zu entscheiden.