145. Der Tennisclub hat aufgrund dieser Einschränkungen entsprechende Dokumente wie Hausordnungen und Reglemente zu erarbeiten oder anzupassen und diese den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Zum Beispiel auch durch Aushang.» 3. Gegen diese Verfügung reichten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein.