Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist untersagt. a. an Wochentagen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr, b. an Samstagen vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, c. während der Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie d. an Sonntagen und anderen öffentlichen Feiertagen. 144. An den hohen Festtagen (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten) ist der Betrieb des Tennisplatzes komplett untersagt.