Westen).2 Eine Erweiterung gegen Süden wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 1985 bewilligt, umfassend einen unbeleuchteten Zweifeldtennisplatz, einen Turnierplatz und einen Einfeldtennisplatz sowie den Abbruch des provisorischen Clubhauses3, wobei der Einfeldplatz nie realisiert wurde. Für den Neubau eines Clubhauses mit Garderobengebäude sowie die Änderung der Parkplätze und der Zufahrt erhielt der Beschwerdeführer 1 am 30. Oktober 1985 eine Baubewilligung.4 Am 17. März 2009 teilte der Regierungsstatthalter Burgdorf dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sein Lokal (das Clubhaus) gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GGG5 keine gastgewerbliche Betriebsbewilligung erfordere.