Rechtsmittelbelehrung Sofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht wird, kann dieser Entscheid innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; die angefochtene Verfügung und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8