i) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführerin mangels materieller Beschwer die Beschwerdelegitimation fehlt. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Insofern kann bei diesem Verfahrensausgang auch auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie ein sofortiges Benützungsverbot zu verfügen, nicht eingetreten werden. Diesbezüglich ist ohnehin unklar, ob es sich bei diesen Anträgen um ein Gesuch auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Beschwerdeverfahren handelt oder ob sich diese Anträge auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen.