Mangels einer am Beschwerdeverfahren zulässigerweise beteiligten Hauptpartei kann hier kein Sachentscheid mit Wirkung gegenüber allenfalls Beigeladenen, sondern nur ein (negativer) Prozessentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin getroffen werden. Es besteht daher kein Raum, Frau B.________ und Herrn E.________, die im Einspracheperimeter wohnen, zum Beschwerdeverfahren beizuladen.