Gemeint sind Personen, auf deren Rechtsbeziehung zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt.15 Die Beiladung setzt allerdings voraus, dass die entscheidende Behörde einen Sachentscheid treffen kann, so dass überhaupt Rechte und Pflichten in der Sache begründet werden können. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Mangels einer am Beschwerdeverfahren zulässigerweise beteiligten Hauptpartei kann hier kein Sachentscheid mit Wirkung gegenüber allenfalls Beigeladenen, sondern nur ein (negativer) Prozessentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin getroffen werden.