h) Ausser Betracht fällt auch eine Beiladung von Frau B.________ und Herrn E.________ im Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRPG. Nach dieser Bestimmung lädt die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. Die Beiladung bezweckt, indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubeziehen. Gemeint sind Personen, auf deren Rechtsbeziehung zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt.15