Zur Prozessvertretung sind demgemäss nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche nach der Anwaltsgesetzgebung (BGFA14) zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich tätig ist, kann sie die von ihr aufgeführten Personen vor der BVD nicht rechtsgültig vertreten. Die Ermächtigung von Herrn E.________ und Frau B.________, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 9. Mai 2024 einreichte, ändert daran nichts. Dieser Formmangel könnte zwar grundsätzlich dadurch geheilt werden, dass die betreffenden Personen die Beschwerde eigenhändig unterschreiben und im eigenen Namen einlegen.