g) Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2024 erstmals, sie vertrete Frau B.________ und Herrn E.________, die im Einspracheperimter wohnhaft seien. Mit dieser Argumentation stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG gilt für die Parteivertretung vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen zur Parteivertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden grundsätzlich das sogenannte Anwaltsmonopol. Zur Prozessvertretung sind demgemäss nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche nach der Anwaltsgesetzgebung (BGFA14) zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind.