Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige und der Beschwerde an der Wohnadresse A.________ 213. Dieser Wohnort befindet sich rund 1088 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und somit deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters von 964.88 m. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie anderweitig, z.B. während einer auswärtigen Arbeitstätigkeit, näher an der fraglichen Mobilfunkanlage exponiert wäre. Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb des Einspracheperimeters wohnte, kommt ihr im vorinstanzlichen Verfahren als Anzeigerin keine Parteistellung zu. Folglich ist sie mangels materieller Beschwer auch nicht zur Beschwerde befugt.