N. 4b. 7 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9. 4/8 BVD 120/2024/15 d) Anzeigern kommt im Baupolizeiverfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Beantwortung der Frage, wann Anzeiger als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden.8