Sie hat in ihrer Stellungnahme aber nicht erklärt, dass sie sich am hängigen baupolizeilichen Verfahren beteiligen will. Ob die Stellung der Anträge in der Stellungnahme vom 11. März 2024 implizit als Erklärung angesehen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin am baupolizeilichen Verfahren beteiligen will, kann offen bleiben, da es neben der formellen Beschwer auch der materiellen Beschwer bedarf (genügendes Rechtsschutzinteresse). Die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall zu verneinen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41