46 Abs. 2 Bst. a BauG vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024 zwar konkrete Anträge zum Verfahrensablauf gestellt. Namentlich, dass von der beabsichtigten Sistierung des baupolizeilichen Verfahrens abzusehen sei und dass die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein sofortiges Benützungsverbot zu verfügen seien. Sie hat in ihrer Stellungnahme aber nicht erklärt, dass sie sich am hängigen baupolizeilichen Verfahren beteiligen will.