c) Zunächst ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin am Vorverfahren bzw. am baupolizeilichen Verfahren überhaupt beteiligt hat und damit formell beschwert ist (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Zwar reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2024 in eigenem Namen bei der Vorinstanz eine baupolizeiliche Anzeige ein. Infolgedessen eröffnete die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 ein baupolizeiliches Verfahren. Mit gleicher Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich innert 30 Tagen als Partei im baupolizeilichen Verfahren zu konstituieren, wie dies in Art. 46 Abs. 2 Bst.