Es handelt sich dabei um zusätzliche, besondere Vorbedingungen für das Eintreten auf die Beschwerde, die neben den allgemeinen Erfordernissen von Art. 65 Abs. 1 VRPG gegeben sein müssen. Nachfolgend wird vorab geprüft, ob die allgemeinen Erfordernisse nach Art. 65 Abs. 1 VRPG, d.h. solche, die in jedem Verfahren gegeben sein müssen, erfüllt sind.