Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zusätzlich erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.7 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation in der Stellungnahme vom 9. Mai 2024 aus Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG herleiten will, stösst sie von vornherein ins Leere. Die genannten Regelungen bestimmen, ob die Sistierungsverfügung selbständig angefochten werden kann, d.h. vorweg und nicht erst mit dem Endentscheid. Es handelt sich dabei um zusätzliche, besondere Vorbedingungen für das Eintreten auf die Beschwerde, die neben den allgemeinen Erfordernissen von Art.