b) Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG sieht als erste der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen die formelle Beschwer vor. Formell beschwert ist, wer am Vorverfahren teilgenommen hat, soweit er dazu in der Lage war. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zusätzlich erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.7 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation in der Stellungnahme vom 9. Mai 2024 aus Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG herleiten will, stösst sie von vornherein ins Leere.