a) Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und diese weiterhin ausüben will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG). Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde grundsätzlich befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 VRPG).