b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG und Art. 67 Abs. 1 VRPG). Sie enthält zudem ein Rechtsbegehren und eine Begründung. Damit erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15. 3/8 BVD 120/2024/15