a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem baupolizeilichen Verfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG. Der Rechtsmittelweg von Zwischenverfügungen entspricht nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens demjenigen in der Hauptsache.5 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Behandlung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 25. März 2024 der Gemeinde Rapperswil zuständig.