Die Vorinstanz hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. Mit E-Mail vom 26. August 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie neu an der Adresse A.________ 273, 3255 Rapperswil, wohnhaft sei. 10. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Frist und Form