9. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 verweist die Beschwerdeführerin auf das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 und hält fest, dass das Bundesgericht in diesem Urteil die Baubewilligungspflicht für die Aufschaltung des Korrekturfaktors bestätigt und das von der Gemeinde verfügte Benützungsverbot gestützt habe. Zudem wiederholt sie ihre bereits in der Stellungnahme vom 9. Mai 2024 gestellten Anträge. Die Vorinstanz hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.