Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2024, ihre Legitimation sei anzuerkennen, von der Sistierung des baupolizeilichen Verfahrens sei abzusehen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein Benützungsverbot seien sofort zu verfügen. Zur Begründung ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin neu vor, sie vertrete im Einspracheperimeter wohnhafte Personen und sie habe die baupolizeiliche Anzeige und die Beschwerde im Interesse dieser legitimierten Personen und aller weiteren einspracheberechtigten Personen eingereicht. Zudem bringt sie vor, der Einspracheperimeter im Standortdatenblatt sei falsch berechnet worden.