8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2024, ihre Legitimation sei anzuerkennen, von der Sistierung des baupolizeilichen Verfahrens sei abzusehen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein Benützungsverbot seien sofort zu verfügen.